Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG § 5) gilt der Grundsatz (Besorgnisgrundsatz): "Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um (…) eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden (…)"
Diese Aussage wird im WHG § 62 präzisiert: "Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe (…) müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist (…)"
Erfahrungsgemäß tritt in der Praxis das größte Gefährdungspotential für Gewässer und Kanalisation bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen (LAU) sowie zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV) von wassergefährdenden Flüssigkeiten auf. Zur Erfüllung eines daraus abgeleiteten Schutzzieles können ACO Sicherheitsauffangsysteme einen wesentlichen Beitrag leisten.